Berufsbild der Sicherheitsfachkraft
 
  • Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers und der Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (siehe § 76 ASchG) aber kein Weisungsrecht, da der Arbeitgeber Normadressat des AschG ist. Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer Führsorgepflicht alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.
  • Beratung des Betriebsrates der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmer sowie Zusammenarbeit mit den Arbeitsmedizinern.
  • Eignung für besonders verantwortungsvolle, selbstständige Tätigkeiten, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich ist.
  • In Ausübung ihrer Fachkunde sind Sicherheitsfachkräfte weisungsfrei.
  • Sicherheitsfachkräfte haben zwar kein Weisungsrecht, sind aber für die fachliche Richtigkeit ihrer Tätigkeiten und Ratschläge verantwortlich.
  • Fähigkeit zur Teamarbeit, Kommunikationsfähigkeit, Überzeugungskraft und Verhandlungsgeschick in Wort und Schrift.
 
letzte Änderung am 18 Juli, 2002

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