| Berufsbild der Sicherheitsfachkraft |
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- Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers und der Führungskräfte
in allen Fragen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (siehe § 76 ASchG)
aber kein Weisungsrecht, da der Arbeitgeber Normadressat des AschG ist.
Arbeitgeber haben im Rahmen ihrer Führsorgepflicht alle Maßnahmen
zu treffen, die geeignet sind Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer
zu schützen.
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- Beratung des Betriebsrates der Sicherheitsvertrauenspersonen und der
Arbeitnehmer sowie Zusammenarbeit mit den Arbeitsmedizinern.
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- Eignung für besonders verantwortungsvolle, selbstständige
Tätigkeiten, wozu umfangreiche, überdurchschnittliche Berufskenntnisse
und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich ist.
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- In Ausübung ihrer Fachkunde sind Sicherheitsfachkräfte weisungsfrei.
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- Sicherheitsfachkräfte haben zwar kein Weisungsrecht, sind aber
für die fachliche Richtigkeit ihrer Tätigkeiten und Ratschläge
verantwortlich.
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- Fähigkeit zur Teamarbeit, Kommunikationsfähigkeit, Überzeugungskraft
und Verhandlungsgeschick in Wort und Schrift.
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letzte
Änderung am
18 Juli, 2002
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