Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
  1. Es muß mindestens die in der Liste angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.

    Arbeitnehmerzahl Arbeitnehmerzahl Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
    von
    bis
     
    11
    50
    1
    51
    100
    2
    101
    300
    3
    301
    500
    4
    501
    700
    5
    701
    900
    6
    901
    1400
    7
    1401
    2200
    8
    2201
    3000
    9
    3001
    3800
    10
    3801
    4600
    11
    4601
    5400
    12
    5401
    6200
    13
    6201
    7000
    14
    7001
    7800
    15
    7801
    8600
    16
    8601
    9400
    17
    9401
    10200
    18

  2. Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

  3. In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen. ab 01.01.2002 aufgehoben (ANS-RG)
 
Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten
Umfaßt ein Betrieb, für den Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:
  1. Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muß mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl entsprechen.

  2. Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

  3. Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 ArbeitnehmerInnen bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
Auswahl und Qualifikation
  • Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen Bereiche (z.B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche (z.B. Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.

  • Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur ArbeitnehmerInnen bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen.

  • Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahrs der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
Nachbesetzung und betriebliche Änderungen
  • Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.

  • Die Nachbesetzung hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.

  • Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß §10 ASchG zu erfolgen.
letzte Änderung am 18 Juli, 2002

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