| Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen |
- Es muß mindestens die in der Liste angeführte
Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
| Arbeitnehmerzahl |
Arbeitnehmerzahl |
Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
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von
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bis
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11
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50
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1
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51
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100
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2
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101
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300
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3
|
|
301
|
500
|
4
|
|
501
|
700
|
5
|
|
701
|
900
|
6
|
|
901
|
1400
|
7
|
|
1401
|
2200
|
8
|
|
2201
|
3000
|
9
|
|
3001
|
3800
|
10
|
|
3801
|
4600
|
11
|
|
4601
|
5400
|
12
|
|
5401
|
6200
|
13
|
|
6201
|
7000
|
14
|
|
7001
|
7800
|
15
|
|
7801
|
8600
|
16
|
|
8601
|
9400
|
17
|
|
9401
|
10200
|
18
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- Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen, wenn
in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt
werden.
In Betrieben, in denen regelmäßig nicht
mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Betriebsratsmitglied
die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
ab 01.01.2002 aufgehoben (ANS-RG)
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| Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten |
Umfaßt ein Betrieb, für den
Belegschaftsorgane bestehen, mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:
- Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen
muß mindestens der in der Anlage angeführten Mindestanzahl
entsprechen.
- Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der
mehr als 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, ist mindestens
eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.
- Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte
mit mehr als 50 ArbeitnehmerInnen bestellt ist, kann zusätzlich
noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen
bis zu 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
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| Auswahl und Qualifikation |
- Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist
nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen
Bereiche (z.B. Produktion und Verwaltung) und der regionalen Bereiche
(z.B. Filialen) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende
Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger
Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle
Schichten entsprechend betreut werden können.
- Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur ArbeitnehmerInnen
bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen
und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen
Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson
eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß
von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit
muß mindestens 50 Minuten umfassen.
- Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung
keine Ausbildung absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahrs der
Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit
erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
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| Nachbesetzung und betriebliche Änderungen |
- Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson
vorzeitig abberufen wird, die Funktion zurücklegt oder wenn ihr
Arbeitsverhältnis beendet wird, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung
zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr
als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert
ist.
- Die Nachbesetzung hat für den Wirkungsbereich der
ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung
hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen
zu erfolgen.
- Wenn alle für eine Arbeitsstätte bzw. einen
Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode
vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr
Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung gemäß
§10 ASchG zu erfolgen.
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letzte
Änderung am
18 Juli, 2002
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