Arbeitnehmerschutz Reformgesetz (ANS-RG) ab 01.01.2002
 
Änderungen im Arbeitsinspektionsgesetz:
Änderungen im Bauarbeitenkoordinationsgesetz:
Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:
 
  • Gemeinsame Besichtigungen : Das Arbeitsinspektorat hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen die gemeinsam mit der Arbeiterkammer erfolgen, teilzunehmen. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung, an der auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber teilgenommen hat, eine Strafanzeige, hat das Arbeitsinspektorat eine Ablichtung dieser Strafanzeige auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu übermitteln.
  • Begleitung des Arbeitsinspektionsorgans: Die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu begleiten entfällt. Es genügt eine Begleitung durch eine ausreichend informierte Person.
  • Strafbarkeit: Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.
  • Ankündigung der Amtshandlung: Ob Amtshandlungen angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane. Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

    Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der ArbeitnehmerInnen oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.
 
letzte Änderung am 18 Juli, 2002

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