Arbeitnehmerschutz Reformgesetz (ANS-RG) ab 01.01.2002 |
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Änderungen im Arbeitsinspektionsgesetz: |
Änderungen im Bauarbeitenkoordinationsgesetz: |
Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: |
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- Gemeinsame Besichtigungen :
Das Arbeitsinspektorat hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen die gemeinsam
mit der Arbeiterkammer erfolgen, teilzunehmen. Erfolgt auf Grund einer
Besichtigung, an der auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung
der Arbeitgeber teilgenommen hat, eine Strafanzeige, hat das Arbeitsinspektorat
eine Ablichtung dieser Strafanzeige auch der zuständigen gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitgeber zu übermitteln.
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- Begleitung des Arbeitsinspektionsorgans: Die Verpflichtung
des Arbeitgebers, das Arbeitsinspektionsorgan bei der Besichtigung zu
begleiten entfällt. Es genügt eine Begleitung durch eine ausreichend
informierte Person.
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- Strafbarkeit: Werden Übertretungen
von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder
behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste
Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte
Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat
von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.
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- Ankündigung der Amtshandlung: Ob
Amtshandlungen angekündigt werden, steht im Ermessen der Arbeitsinspektionsorgane.
Dabei ist auf Erfolg und Zweck der Amtshandlung sowie nach Möglichkeit
auch auf betriebliche Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
Unangemeldet müssen Kontrollen jedoch jedenfalls dann erfolgen,
wenn Verdacht auf Gefahr für Leben oder Gesundheit der ArbeitnehmerInnen
oder auf schwerwiegende Übertretungen vorliegt. § 4 Abs. 1
bleibt unberührt.
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letzte
Änderung am
18 Juli, 2002
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