| Arbeitnehmerschutz Reformgesetz (ANS-RG) ab 01.01.2002 | 
  
   
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    | Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: | 
  
   
    | Änderungen im Bauarbeitenkoordinationsgesetz: | 
  
  
    | Änderungen im Arbeitsinspektionsgesetz: | 
  
  
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        - Nichtraucherschutz: Wenn aus betrieblichen 
          Gründen Raucher und Nichtraucher in einem Raum arbeiten, der nur 
          von Betriebsangehörigen genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz 
          verboten. (nicht in Cafes, Restaurants,...) Bisher geltende Ausnahmen 
          bei verstärkter Be- und Entlüftung entfallen.
 
       
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        - SVP: Betriebsräte können unabhängig von 
          der Beschäftigtenzahl zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt 
          werden. 
 
       
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        - Unterweisung: Die jährliche Unterweisung der MirarbeiterInnen 
          entfällt. Nunmehr ist es erforderlich Unterweisungen in regelmäßigen 
          Abständen durchzuführen. 
 
       
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        - Präventionszeit: Die nach folgender 
          Tabelle zu berechnende Präventionszeit ist fogendermaßen 
          aufzuteilen: 
 
           
          
             
              | Sicherheitsfachkraft | 
              40% der Präventionszeit | 
             
             
              | Arbeitsmediziner | 
              35% der Präventionszeit | 
             
             
              | sonstige Fachkräfte | 
              25% der Präventionszeit | 
             
           
            
          Unter sonstigen Fachkräften sind vor allem Arbeitspsychologen, 
          Chemiker, Ergonomen oder Toxikologen zu verstehen. Die Zeitzuteilung 
          hat betriebsindividuell zu erfolgen, kann aber auch zur Gänze der 
          Sicherheitsfachraft oder dem Arbeitsmediziner zugeteilt werden, soferne 
          sonstige Fachkräfte nicht benötigt werden.  
           
          Die Verteilung der Einsatzzeiten kann frei über das Jahr erfolgen, 
          wobei die Mindestanwesenheitsdauer 2 Stunden nicht unterschreiten darf. 
           
           
           
          
             
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              Stunden pro Jahr | 
             
             
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                 ArbeitnehmerInnen an Büroarbeitsplätzen 
               | 
               
                 1,2 
               | 
             
             
              | ArbeitnehmerInnen an sonstigen Arbeitsplätzen 
               | 
               
                 1,5 
               | 
             
             
              | bei 50 Stunden Nachtarbeit pro Jahr | 
               
                 zusätzlich 0,5 
               | 
             
           
         
       
     | 
  
   
     
      
        - Meldeplicht der Präventivfachkräfte: entfällt 
        
 
       
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        - Arbeitsschutzausschuss: Arbeitgeber sind verpflichtet, 
          für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens 
          100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. 
          Diese Verpflichtung gilt für Arbeitsstätten, in denen mindestens 
          drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder 
          Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen 
          und Belastungen sind, erst ab der regelmäßigen Beschäftigung 
          von mindestens 250 Arbeitnehmern. Die auf Baustellen oder auswärtigen 
          Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.
 
           
          Mitglieder des Arbeitsschutzausschuss 
           
           
            
        
          
            - Der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner 
              Vertretung beauftragte Person
 
            - die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften 
              in der Arbeitsstätte bestellten verantwortlichen Beauftragten
 
            - die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere 
              Sicherheitsfachkräfte für die Arbeitsstätte bestellt 
              sind, deren Leiter
 
            - der Arbeitsmediziner oder, wenn mehrere Arbeitsmediziner 
              für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder 
              sein Vertreter
 
            - die Sicherheitsvertrauenspersonen
 
            - je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane
 
           
         
       
       
        Häufigkeit der Sitzungen  
       
      
        
          
            - nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr
 
           
            
         
        - Zentraler Arbeitsschutzausschuss: Betreibt 
          ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuss 
          einzurichten ist, ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen 
          Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
 
           
          Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschuss 
           
           
          
            
              - Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte 
                Person sowie höchstens zwei weitere Vertreter des Arbeitgebers
 
              - drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen Arbeitschutzausschusses 
                zuständigen Belegschaftsorgane
 
              - je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss 
                entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, 
                eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner  
 
             
           
         
       
       Die Zahl der Mitglieder darf aber 20 Personen nicht überschreiten. 
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       letzte 
         Änderung am 
        18 Juli, 2002
         
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